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   BPatG, 16.08.2017 - 26 W (pat) 65/14   

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BPatG, 16.08.2017 - 26 W (pat) 65/14 (https://dejure.org/2017,29766)
BPatG, Entscheidung vom 16.08.2017 - 26 W (pat) 65/14 (https://dejure.org/2017,29766)
BPatG, Entscheidung vom 16. August 2017 - 26 W (pat) 65/14 (https://dejure.org/2017,29766)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 12 MarkenG, § 43 MarkenG
    (Markenbeschwerdeverfahren - "O

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis der firmenmäßigen Benutzung des geltend gemachten Unternehmenskennzeichens; Verwechslungsgefahr der zur Eintragung als Marke angemeldeten Wortfolge "O2 FLOW" mit der Wortmarke und dem Unternehmenskennzeichen "flow" und "flowconsultinggmbh"; Ähnlichkeit der Waren ...

  • online-und-recht.de
  • rewis.io

    2 Flow (Wort-Bild-Marke)/flow/flowconsultinggmbh (Unternehmenskennzeichen)" - Einrede mangelnder Benutzung - zur Kennzeichnungskraft - teilweise Dienstleistungsidentität - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 16.08.2017 - 26 W (pat) 65/14
    Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, GRUR 2005, 1042, Rdnr. 28. f - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2012, 64, Rdnr. 14 - Maalox/Melox-GRY).

    Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Verantwortung für das Waren- oder Dienstleistungsangebot zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 -Malteserkreuz).

    Bei einer Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG zu bejahen, weil bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 31- Thomson Life; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 16.08.2017 - 26 W (pat) 65/14
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Identität oder Ähnlichkeit der Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Rn. 32 - Barbara Becker; GRUR 2006, 237 - PICARO/PICASSO; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2010, 235 Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 23 - METROBUS; GRUR 2008, 905, Rn. 12 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, Rn. 20 - INTERCONNECT/T-Interconnect; GRUR 2006, 859, Rn. 16 - Malteser-Kreuz I; GRUR 2006, 60, Rn. 12 - coccodrillo m. w. N.).

    Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Verantwortung für das Waren- oder Dienstleistungsangebot zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 -Malteserkreuz).

    Bei einer Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG zu bejahen, weil bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 31- Thomson Life; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz).

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 93/12

    Baumann

    Auszug aus BPatG, 16.08.2017 - 26 W (pat) 65/14
    Der Schutz des Unternehmenskennzeichens entsteht, sofern es die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, durch namensmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr unabhängig vom Umfang der Benutzung (BGH GRUR 2013, 1150, Rn. 34 - Baumann; GRUR 2009, 685, 686, Rn. 17 - ahd.de).

    Vielmehr entsteht bei originär kennzeichnungskräftigen Unternehmensbezeichnungen i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG der Schutz durch namensmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr unabhängig vom Umfang der Benutzung (BGH GRUR 2013, 1150, 1152, Rdnr. 29 - Baumann).

  • BPatG, 18.10.2018 - 30 W (pat) 54/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "MW ECO TOP" - Unterscheidungskraft -

    Die Dienstleistung "Erziehung" erfasst nicht nur die erzieherische Tätigkeit, sondern auch die Vermittlung erzieherischen Wissens durch Beratung und Information über Erziehung (BGH MarkenR 2016, 604 Rn. 48 - Kinderstube II; vgl. auch BPatG, 26 W (pat) 65/14).
  • BPatG, 18.10.2018 - 30 W (pat) 53/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "MW TOP" - Unterscheidungskraft -

    über Erziehung (BGH MarkenR 2016, 604 Rn. 48 - Kinderstube II; vgl. auch BPatG, 26 W (pat) 65/14).
  • BPatG, 03.07.2019 - 29 W (pat) 27/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "steuerwehr-bielefeld.de/Steuerwehr" - Einrede

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann (BGH GRUR 2008, 719 Rn. 27 - idw Informationsdienst Wissenschaft; BPatG, Beschluss vom 16.08.2017, 26 W (pat) 65/14 - 02 Flow/flow/flowconsultinggmbh).
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